Arbeit­neh­mer­über­las­sung

Wir haben für jeden Job die rich­ti­gen Spezialist*innen

Steigt die Auftrags­lage, benö­tigt man oft schnel­le Unter­stützung durch speziali­sierte Fach­kräfte – das Kon­zept der Arbeit­nehmer­über­lassung ermög­licht vol­le Flexi­bilität für Arbeit­geber*innen zu fai­ren Bedin­gungen für Arbeit­nehmer*innen.

Infografik über Arbeitnehmerüberlassung

Das Prin­zip der Arbeit­nehmer­über­lassung ist ein­fach: Mit Unter­nehmen, die Unter­stützung durch unse­re Fach­kräf­te benö­tigen, schlie­ßen wir einen Arbeit­nehmer­über­lassungs­vertrag ab, damit unse­re Mit­arbeiter*innen dort ihre Arbeits­leistung erbrin­gen kön­nen. Das ver­trag­liche Arbeits­ver­hältnis besteht dabei weiter­hin zwi­schen uns und unse­ren Mit­arbeiter*innen, die dem­entsprechend ihr Gehalt von uns bezie­hen – zu fai­ren Beding­ungen. Auch dann, wenn es beim Unter­nehmen nichts mehr zu tun gibt.

Eng­pässe beim Per­so­nal kön­nen so über­brückt wer­den und Unter­nehmen blei­ben wirt­schaft­lich fle­xi­bel. Kos­ten für die Per­sonal­auswahl wer­den ein­gespart, denn auf Wunsch über­nehmen wir den gesam­ten Rekrutierungs­prozess. Unse­ren Mit­arbeiter*innen bie­tet sich die Chan­ce, einen schnel­len Ein­stieg in den Arbeits­markt zu fin­den und neu­en beruf­lichen Heraus­forderungen zu begeg­nen.

Rechts­grund­la­ge

Die Rechts­grund­lage für die Arbeit­nehmer­über­lassung bil­det das Arbeit­nehmer­über­lassungs­gesetz (AÜG). Dar­in wird die Über­lassung von Arbeit­nehmer*innen durch Arbeit­geber*innen „im Rah­men ihrer wirt­schaft­lichen Tätig­keit zur Arbeits­leistung“ gere­gelt, sie­he § 1 Abs. 1 AÜG. Es besteht eine Erlaubnis­pflicht. Die­se muss durch den Personal­dienst­leister bei der Bundes­agentur für Arbeit bean­tragt wer­den und wird zunächst befris­tet aus­gestellt. § 3a AÜG regelt die Lohn­unter­grenze. Seit dem 1. 1. 2012 gibt es einen Mindest­lohn in der Arbeit­nehmer­über­lassung.

Vor­tei­le für Arbeitnehmer*innen

  • Sprung­brett in den Arbeits­markt
  • Ken­nen­ler­nen ver­schie­de­ner Unter­neh­men und Berei­che
  • Ein­satz dort, wo ihre Qua­li­fi­ka­tio­nen benö­tigt wer­den
  • In der Regel unbe­fris­te­ter Ver­trag und Lohn­fort­zah­lung bei Nicht­ein­satz

Vor­tei­le für Arbeitgeber*innen

  • Hohe Fle­xi­bi­li­tät und Kos­ten­op­ti­mie­rung
  • Schnel­ler Zugriff auf spe­zia­li­sier­tes Per­so­nal
  • Weni­ger Ver­wal­tungs­auf­wand bei der Per­so­nal­ein­stel­lung
  • Über­brü­ckung von Eng­päs­sen

Kon­takt­for­mu­lar

Sie wür­den ger­ne mehr über Arbeit­nehmer­über­lassung erfah­ren oder möch­­ten einen Ter­­min ver­ein­­baren? Neh­­men Sie Kon­­takt auf, wir mel­den uns bei Ihnen.

Selbst­ver­ständ­lich er­rei­chen Sie uns auch tele­fo­nisch unter 02166 144050.